Betrug im UnternehmenRatgeber
Lieferantenbetrug: Scheinlieferanten und geänderte Bankverbindungen erkennen
Beim Lieferantenbetrug zahlen Unternehmen an einen Scheinlieferanten, der nie liefert, oder an ein fremdes Konto, nachdem Täter eine angeblich geänderte Bankverbindung eines echten Lieferanten gemeldet haben. Schutz bieten die Prüfung neuer Lieferanten im Handelsregister, Rückfragen bei geänderten Kontodaten nur über die bisher bekannte Telefonnummer und sichere Zahlungsbedingungen statt voller Vorkasse.

Beim Lieferantenbetrug verliert ein Unternehmen Geld an jemanden, der sich als Lieferant ausgibt. Zwei Wege sind häufig. Im ersten Fall gibt es den Lieferanten gar nicht oder er will nie liefern, kassiert aber eine Vorauszahlung. Im zweiten Fall ist der Lieferant echt, doch Täter schalten sich in die Kommunikation ein und melden eine neue Bankverbindung, auf die dann die fällige Rechnung bezahlt wird. Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt hat 2023 vor E-Mails mit dem Satz "Wir haben unsere Bankverbindung geändert" gewarnt, die es zunehmend registriere; als mögliche Opfer nennt es Firmen, Behörden und Kommunen [1]. In beiden Fällen täuschen die Täter über Tatsachen, um sich zu bereichern, was nach § 263 StGB als Betrug strafbar ist [11].
Scheinlieferanten und Vorauszahlung
Wer vorab zahlt, trägt das Risiko, dass die Ware nicht kommt. Die IHK Schleswig-Holstein beschreibt das für den Außenhandel so: Mit einer Vorauszahlung oder Anzahlung kann der Verkäufer das Zahlungsrisiko ganz oder teilweise ausschließen und auf den Käufer abwälzen [10]. Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung einer Anzahlung wird häufig eine Anzahlungsgarantie vereinbart [10]. Welche Zahlungsbedingung gilt, ist nach der IHK meist ein Kompromiss zwischen den gegensätzlichen Interessen von Verkäufer und Käufer [10].
Bei Auslandsgeschäften gibt es Zahlungswege, die beide Seiten absichern. Beim Dokumentenakkreditiv verpflichtet sich die Bank des Käufers, gegen Übergabe vereinbarter Dokumente zu zahlen; der Käufer kann so sichergehen, dass nur gezahlt wird, wenn der Verkäufer vertragsgerecht liefert und die geforderten Dokumente vorlegt [10]. Ein Risiko bei mangelhafter Lieferung bleibt auch hier [10]. Beim Dokumenteninkasso hat der Käufer die Sicherheit, dass die Ware versandt wurde: Er erhält die Dokumente, die ihm die Verfügungsgewalt über die Ware geben, gegen Zahlung oder Akzept [10]. Die Banken prüfen dabei allerdings nur, ob die Dokumente vollständig sind, nicht deren Inhalt und Form [10]. Beim unwiderruflichen, bestätigten Akkreditiv übernimmt neben der eröffnenden Bank eine weitere Bank eine Zahlungsverpflichtung [10]. Welcher Weg im Einzelfall passt, besprichst du mit deiner Hausbank.
Neue Lieferanten prüfen
Ein Teil der Angaben, die ein echter Lieferant machen muss, lässt sich mit öffentlichen Registern abgleichen. Dabei helfen gesetzliche Pflichtangaben und amtliche Dienste:

| Prüfung | Grundlage | Was du abgleichst |
|---|---|---|
| Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen | § 37a HGB, für GmbH § 35a GmbHG | Firma, Rechtsform, Sitz oder Ort der Niederlassung, Registergericht und Registernummer; bei einer GmbH zusätzlich alle Geschäftsführer |
| Eintrag im Handelsregister | Gemeinsames Registerportal der Länder (handelsregister.de) | ob Firma, Sitz und Registernummer aus dem Schreiben zum Registereintrag passen |
| Impressum der Website | § 5 DDG | Name und Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigter, E-Mail-Adresse, Register und Registernummer |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Lieferanten aus einem anderen EU-Staat | Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern | einfache Bestätigung: Ist die Nummer gültig? Qualifizierte Bestätigung: Passen Firmenname mit Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße? |
Die Pflichtangaben stehen in den genannten Vorschriften [5, 6, 7]. Das Registerportal enthält die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister aller Bundesländer; strukturierte Informationen dort sind ein unverbindlicher Service und können in Einzelfällen vom aktuellen Abdruck abweichen [8]. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet Anfragen zu ausländischen Nummern an die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats weiter [9]. Eine einfache Bestätigung muss vor der qualifizierten erfolgen, und bei den Firmendaten gibt es eine Fehlertoleranz [12]. Deutsche Unternehmen können sich auf diesem Weg die Gültigkeit von Nummern anderer EU-Staaten bestätigen lassen [9]. Das Registerportal selbst warnt vor Zahlungsaufforderungen, die im Zusammenhang mit Onlinediensten verschickt werden [8]; solche Schreiben behandelt die Seite zum Rechnungsbetrug.
Fehlen auf einem Angebot die Registerangaben oder stimmen sie nicht mit dem Register überein, ist das ein Grund, vor einer Zahlung nachzufragen. Wem eine Domain gehört, lässt sich teilweise über eine Whois-Abfrage klären. Wie Fälschungen echter Shops aussehen, beschreibt Fake-Shops erkennen.
Angeblich geänderte Bankverbindung
Das LKA Baden-Württemberg hat 2016 beschrieben, wie diese Masche abläuft: Die Täter verschaffen sich Zugang zu einem der beteiligten E-Mail-Server, fangen die Nachrichten zu einer Rechnung ab und verändern sie ganz oder teilweise. Der Kunde erhält dann eine scheinbar echte E-Mail des Rechnungsstellers mit einer neuen Bankverbindung [2]. Weil die Täter den weiteren E-Mail-Verkehr ebenfalls manipulieren, bleibt der Betrug bei Rückfragen per E-Mail zunächst unentdeckt; in einigen Fällen kamen zusätzlich gefälschte Schreiben per Briefpost [2].

Das LKA Sachsen-Anhalt beschreibt eine Variante, bei der die Täter zuerst beim Auftragnehmer anrufen oder schreiben und sich als dessen Auftraggeber ausgeben. Sie erfragen offene Forderungen und melden danach dem Auftraggeber im Namen des Auftragnehmers eine geänderte Bankverbindung [1]. Im Beispiel des LKA gaben sich die Täter bei einer Baufirma als städtisches Bauamt aus, schrieben dann dem Bauamt im Namen der Baufirma, und das Bauamt überwies die offene Forderung auf das Konto der Täter [1]. Die Empfehlungen der beiden Landeskriminalämter (Sachsen-Anhalt 2023, Baden-Württemberg 2016) [1, 2]:
- Bei Mitteilungen über geänderte Bankverbindungen persönlich Rücksprache mit dem Geschäftspartner halten [1].
- Für Rückfragen immer die bisher bekannte Telefonnummer nutzen, nie die zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten [1].
- Als Auftragnehmer Rechnungen nicht erneut an angeblich berechtigte Anfragende schicken, ohne vorher telefonisch Kontakt aufzunehmen [1].
- Rechnungs-E-Mails auf den richtigen Absender und die korrekte Schreibweise der Domain prüfen [2].
- Die Beschäftigten für die Masche sensibilisieren und Software aktuell halten [2].
- In der eigenen E-Mail-Signatur ankündigen, dass du Kunden eine Änderung der Bankverbindung nie per E-Mail mitteilst [2].
- Eine neue Bankverbindung telefonisch oder per Videoanruf über das eigene Adressverzeichnis abgleichen und jede Änderung der Stammdaten dokumentieren [14].
Wie Absender gefälscht werden und wie Betreiber ihre Domain mit SPF, DKIM und DMARC schützen, erklärt SPF, DKIM und DMARC im Zusammenspiel. Die Seite Rechnungsbetrug behandelt gefälschte und manipulierte Rechnungen ausführlicher.
Was die Empfängerüberprüfung leistet
Seit dem 09.10.2025 müssen alle Kreditinstitute bei Überweisungen eine Empfängerüberprüfung durchführen, auch IBAN-Namensabgleich oder Verification of Payee genannt [3]. Die Bank gleicht dabei den angegebenen Empfängernamen mit dem Namen ab, der bei der Empfängerbank zur IBAN hinterlegt ist, und teilt das Ergebnis vor der Freigabe mit [4]. Weicht der Name ab, erhältst du eine Warnung und kannst abbrechen, korrigieren oder trotzdem freigeben [3]. Bei einer geringfügigen Abweichung zeigt die Bank den Namen an, der zur IBAN gehört. Das kann laut Bundesbank schon passieren, wenn du bei Zahlungen an Unternehmen nicht exakt den Namen gemäß Rechnung angibst; auch dann solltest du genau prüfen, ob die Zahlung so ausgeführt werden soll [4]. Die Entscheidung über die Freigabe bleibt bei dir [4]. Die Pflicht gilt für Überweisungen in Euro zwischen Girokonten im Euroraum; ab dem 09.07.2027 wird sie auf alle Zahlungsdienstleister in der EU ausgeweitet [3, 4].
Gegen eine manipulierte Bankverbindung hilft der Abgleich, wenn das Konto der Täter auf einen anderen Namen lautet als den deines Lieferanten. Er schützt nach Angaben der Bundesbank aber nicht vor jedem Betrug, etwa wenn der existierende Zahlungsempfänger selbst ein Unternehmen mit betrügerischer Absicht ist [4]. Für Unternehmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen ein Opt-out von der Prüfung [4]. Führt die Bank die Prüfung durch und geht das Geld dennoch an einen falschen Empfänger, haftet sie laut BaFin nicht für den Schaden [3].
Bereits bestehende Daueraufträge laufen ohne Empfängerüberprüfung weiter, geprüft wird erst bei einer Änderung oder einem neuen Dauerauftrag [3]. Lastschriften sind von der Prüfung nicht betroffen [3]. Und die Prüfung findet ausschließlich vor der Freigabe in deinem gewohnten Onlinebanking statt; eine Aufforderung, dafür Daten an anderer Stelle einzugeben, ist nicht vorgesehen. Die Bundesbank warnt, dass Betrüger eine angebliche Empfängerüberprüfung als Vorwand nutzen könnten, um an Daten zu kommen [4].
Wenn das Geld schon überwiesen ist
Überweisungen und Echtzeitüberweisungen sind grundsätzlich nicht widerruflich. Die Bank kann versuchen, den Betrag zurückzufordern, eine Rückbuchung hängt aber vom Einverständnis des Empfängers ab [4]. Diese Schritte haben Vorrang:
- Sofort die eigene Bank anrufen und um einen Rückruf der Zahlung bitten [4, 14].
- Anzeige bei der Polizei erstatten, bei einem akuten Verdacht über den Notruf 110 [13], und dabei Datum der Überweisung, Summe sowie Ziel- und Abgangskonto nennen [14]; wie die Anzeige abläuft, steht unter Betrug anzeigen.
- Den echten Lieferanten über die bekannte Telefonnummer informieren, denn seine Rechnung ist weiter offen und sein E-Mail-Konto ist womöglich kompromittiert [1, 2].
- Prüfen, ob eine Versicherung greift; die GDV-Musterbedingungen der Cyberversicherung schließen den Abfluss von Vermögenswerten aus, Einzelverträge können abweichen. Mehr unter Cyberversicherung für Unternehmen.
Das LKA Baden-Württemberg rät Unternehmen in seiner Warnung von 2016, sich auf den Schadensfall vorzubereiten und in den Notfallplan die sofortige Einbeziehung der Hausbank und der Zentralen Ansprechstelle Cybercrime aufzunehmen [2]. Weitere Schritte enthält der Notfallplan nach Betrug.
Feste Abläufe im Einkauf
Aus den Empfehlungen der Landeskriminalämter und den Hinweisen der Bundesbank lassen sich feste Abläufe für den Einkauf ableiten [1, 2, 4]:

- Stammdaten von Lieferanten, vor allem die Bankverbindung, nur nach Rückruf über die bisher bekannte Nummer ändern [1].
- Bei neuen Lieferanten vor der ersten Zahlung Registerangaben und Impressum abgleichen [5, 7, 8].
- Warnungen der Empfängerüberprüfung ernst nehmen und die Unstimmigkeit direkt mit dem Empfänger klären [4].
- Die Freigabe größerer Zahlungen an eine zweite Person binden, siehe Vier-Augen-Prinzip.
- Behörde Das LKA warnt vor betrügerischen E-Mails!. Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt. Stand 21.07.2023. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Warnung: Betrug durch Austausch der Bankverbindung. IHK Osnabrück, Emsland, Grafschaft Bentheim (nach einer Warnmeldung des LKA Baden-Württemberg vom August 2016). Stand August 2016. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Empfängerüberprüfung bei Überweisungen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Fragen und Antworten zu Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfung. Deutsche Bundesbank. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 37a HGB: Angaben auf Geschäftsbriefen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 35a GmbHG: Angaben auf Geschäftsbriefen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 5 DDG: Allgemeine Informationspflichten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Gemeinsames Registerportal der Länder. Landesjustizverwaltungen, handelsregister.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Zahlungsbedingungen. IHK Schleswig-Holstein. Stand 12.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 263 StGB: Betrug. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Fragen und Antworten (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Vorsicht bei der Annahme von Paketen. Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, polizei-beratung.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Handlungsempfehlungen gegen E-Mail-Betrug. Landeskriminalamt Baden-Württemberg. Stand 21.10.2022. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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