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Betrug, Computerbetrug und verwandte Straftaten im Strafgesetzbuch
Computerbetrug nach § 263a StGB begeht, wer mit Bereicherungsabsicht das Ergebnis einer Datenverarbeitung manipuliert und so fremdes Vermögen schädigt, etwa durch unbefugt verwendete Daten. Es drohen wie beim Betrug nach § 263 StGB bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die §§ 264 bis 266b regeln Sonderfälle wie Subventions-, Kredit- und Versicherungsdelikte.

Das Strafgesetzbuch kennt mehr als einen Betrug. Der 22. Abschnitt mit der Überschrift "Betrug und Untreue" beginnt mit dem allgemeinen Betrug in § 263 und reicht bis zum Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten in § 266b [1, 10]. Dazwischen stehen Tatbestände für Fälle, in denen der allgemeine Betrug nicht passt oder zu spät greift: Computer, Subventionen, Kapitalanlagen, Versicherungen, Kredite. Diese Seite stellt die Paragrafen der Reihe nach vor, nennt die Strafrahmen und erklärt, wann eine Tat verjährt. Den vollständigen Wortlaut findest du jeweils auf gesetze-im-internet.de, die Links stehen in der Quellenliste.
§ 263 StGB: der Grundtatbestand
Nach § 263 Abs. 1 macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen schädigt, indem er durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält [1]. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und schon der Versuch ist strafbar (Abs. 2) [1]. Ein Versuch liegt vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt [18]. Ein Schockanruf, bei dem das Opfer rechtzeitig auflegt, kann deshalb schon strafbar sein.
Wie Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden zusammenhängen und wo die Grenze zu einem bloß schlechten Geschäft liegt, erklärt die Seite Was Betrug rechtlich ist.
Besonders schwere Fälle und Bandenbetrug
Für besonders schwere Fälle sieht § 263 Abs. 3 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Das Gesetz nennt dafür Regelbeispiele: gewerbsmäßiges Handeln oder Handeln als Mitglied einer Bande, die fortgesetzt Urkundenfälschung oder Betrug begeht, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes, das Bringen vieler Menschen in die Gefahr eines Vermögensverlusts, das Bringen eines anderen in wirtschaftliche Not, den Missbrauch der Stellung als Amtsträger und das Vortäuschen eines Versicherungsfalls, nachdem der Täter eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat [1].
Ab welchem Betrag ein Verlust "großen Ausmaßes" vorliegt, steht nicht im Gesetz. Der Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden, dass ein Verlust jedenfalls dann nicht von großem Ausmaß ist, wenn er den Wert von 50.000 Euro nicht erreicht [15].
Wer als Mitglied einer Bande und zugleich gewerbsmäßig betrügt, fällt unter § 263 Abs. 5. Das ist ein eigener Tatbestand mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren [1]. Weil das Höchstmaß hier zehn Jahre beträgt, verjährt diese Tat später als der einfache Betrug (siehe unten).
§ 263a StGB: Computerbetrug
Ein Computer kann nicht getäuscht werden und sich nicht irren. Damit Manipulationen an Datenverarbeitungen trotzdem strafbar sind, gibt es § 263a. Er erfasst, wer mit derselben Bereicherungsabsicht wie beim Betrug das Vermögen eines anderen schädigt, indem er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst. Das Gesetz nennt vier Wege: die unrichtige Gestaltung des Programms, die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, die unbefugte Verwendung von Daten und sonstige unbefugte Einwirkungen auf den Ablauf [2].

Die Strafe entspricht dem Betrug: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Absatz 2 verweist auf die Absätze 2 bis 6 von § 263, damit gelten auch Versuchsstrafbarkeit, besonders schwere Fälle und der Bandenbetrug [2]. Absatz 3 bestraft schon die Vorbereitung: Wer Computerprogramme herstellt, sich verschafft, anbietet, verwahrt oder überlässt, deren Zweck ein Computerbetrug ist, oder dasselbe mit Passwörtern und anderen Sicherungscodes tut, riskiert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [2].
Im Alltag geht es oft um die dritte Variante, die unbefugte Verwendung von Daten. Wer mit abgefischten Zugangsdaten Überweisungen auslöst oder mit fremden Kartendaten im Netz bezahlt, bewegt sich in diesem Bereich. Wie solche Daten abgegriffen werden, beschreiben Phishing-Mails erkennen und Kreditkartenbetrug. Die Polizeiliche Kriminalstatistik zählte 2025 bundesweit 103.721 Fälle von Computerbetrug mit mindestens einer tatverdächtigen Person im Inland, nach 107.957 im Jahr davor [16].
Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug
Drei Tatbestände schützen bestimmte Geldgeber schon im Vorfeld. Bei ihnen kommt es nicht darauf an, dass ein Schaden nachgewiesen wird.
§ 264: Subventionsbetrug
Strafbar ist unter anderem, wer dem Subventionsgeber gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind, oder eine Subvention entgegen einer Verwendungsbeschränkung einsetzt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre [3]. Schon leichtfertiges Handeln ist in den Fällen der Nummern 1 bis 3 strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wer freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird, bleibt straffrei [3].
§ 264a: Kapitalanlagebetrug
Er betrifft den Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten und Unternehmensbeteiligungen. Wer dabei in Prospekten oder Vermögensübersichten gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für die Anlageentscheidung erheblich sind, riskiert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [4]. Wer Anlegern auf gefälschten Plattformen Geld abnimmt, kann auch nach § 263 verfolgt werden. Wie solche Plattformen arbeiten, steht unter Anlagebetrug mit falschen Trading-Plattformen.
§ 265b: Kreditbetrug
Geschützt sind Betriebe und Unternehmen als Kreditgeber. Strafbar ist, wer bei einem Kreditantrag für einen Betrieb oder ein Unternehmen über die wirtschaftlichen Verhältnisse täuscht, etwa mit unrichtigen Bilanzen oder schriftlichen Angaben, oder eine Verschlechterung verschweigt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [7].
Versicherungsmissbrauch und Erschleichen von Leistungen
Nach § 265 macht sich strafbar, wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, beiseiteschafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, der Versuch ist strafbar [5]. Der Paragraf greift nur, wenn die Tat nicht schon nach § 263 bestraft wird [5]. Meldet der Täter den Schaden später bei der Versicherung, ist das in der Regel ein Betrug. Mehr dazu unter Versicherungsbetrug.
§ 265a betrifft das Erschleichen von Leistungen: die Leistung eines Automaten, die Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel und den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung, jeweils in der Absicht, das Entgelt nicht zu zahlen. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, sofern die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist [6]. In der Statistik fällt darunter vor allem das Fahren ohne Fahrschein: Das BKA schreibt, die Fallzahlen beim Erschleichen von Leistungen seien 2025 maßgeblich vom Rückgang bei der Beförderungserschleichung beeinflusst, einem klassischen Kontrolldelikt [16].
Untreue, Arbeitsentgelt und Kartenmissbrauch
Für die Untreue nach § 266 braucht es keine Täuschung. Strafbar ist, wer eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Entsteht dadurch ein Nachteil, drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [8]. Die Regeln für besonders schwere Fälle aus § 263 Abs. 3 gelten entsprechend [8]. Typische Täter sind Geschäftsführer, Vermögensverwalter oder Betreuer, siehe auch Innentäter: Betrug durch Beschäftigte.
§ 266a richtet sich an Arbeitgeber, die Beiträge zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthalten. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre [9].
§ 266b bestraft, wer die durch die Überlassung einer Scheck- oder Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit missbraucht, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, und ihn dadurch schädigt. Gemeint ist der berechtigte Karteninhaber, der zahlt, obwohl er weiß, dass er den Betrag nicht ausgleichen kann. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [10]. Für die Benutzung einer fremden Karte kommen dagegen § 263a oder § 263 in Betracht [1, 2].
Strafrahmen im Überblick
Die Tabelle fasst die Strafrahmen der Grundtatbestände zusammen. Aus dem Höchstmaß ergibt sich die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 StGB [11].
| Paragraf | Tat | Höchststrafe Grundtatbestand | Verjährung |
|---|---|---|---|
| § 263 | Betrug | 5 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 263 Abs. 5 | gewerbsmäßiger Bandenbetrug | 10 Jahre | 10 Jahre |
| § 263a | Computerbetrug | 5 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 264 | Subventionsbetrug | 5 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 264a | Kapitalanlagebetrug | 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 265 | Versicherungsmissbrauch | 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 265a | Erschleichen von Leistungen | 1 Jahr oder Geldstrafe | 3 Jahre |
| § 265b | Kreditbetrug | 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 266 | Untreue | 5 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 266b | Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten | 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
Verjährung und Strafantrag
Wie lange eine Tat verfolgt werden kann, hängt am Höchstmaß der Strafe. Fünf Jahre gelten für Taten mit einem Höchstmaß von mehr als einem bis zu fünf Jahren, zehn Jahre bei mehr als fünf bis zu zehn Jahren und drei Jahre für die übrigen Taten [11]. Strafschärfungen für besonders schwere Fälle bleiben dabei außer Betracht [11]. Ein Betrug in einem besonders schweren Fall verjährt deshalb wie der einfache Betrug nach fünf Jahren, der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach Abs. 5 dagegen erst nach zehn. Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist [12]. Bestimmte Handlungen der Ermittlungsbehörden und Gerichte, etwa die erste Vernehmung des Beschuldigten, unterbrechen die Verjährung, danach beginnt die Frist von Neuem; spätestens verjährt die Tat nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist [19].

Ein Strafantrag ist bei Betrug nur ausnahmsweise nötig. Nach § 263 Abs. 4 gelten die §§ 247 und 248a entsprechend [1]. Danach wird eine Tat gegen Angehörige, den Vormund, den Betreuer oder eine Person aus derselben häuslichen Gemeinschaft nur auf Antrag verfolgt [13]. Bei geringem Schaden gilt dasselbe, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten [14]. In allen anderen Fällen muss die Staatsanwaltschaft einschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen [17]. Wie du eine Anzeige erstattest, steht unter Betrug anzeigen.
Wie du Ansprüche gegen Täter zivilrechtlich durchsetzt, steht unter Geld vom Betrüger zurückfordern. Wer sich für die Strafbarkeit von Manipulationen in Computerspielen interessiert, findet auf cheats.domain-root.de die Seite Ist Cheaten strafbar?.
- Gesetz § 263 StGB: Betrug. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 263a StGB: Computerbetrug. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 264 StGB: Subventionsbetrug. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 264a StGB: Kapitalanlagebetrug. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 265 StGB: Versicherungsmißbrauch. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 265a StGB: Erschleichen von Leistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 265b StGB: Kreditbetrug. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 266 StGB: Untreue. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 266b StGB: Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 78 StGB: Verjährungsfrist. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 78a StGB: Beginn. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 247 StGB: Haus- und Familiendiebstahl. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 248a StGB: Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde BGH, Urteil vom 07.10.2003, 1 StR 274/03 (BGHSt 48, 360), Leitsatz 1. Bundesgerichtshof, veröffentlicht in HRRS-Datenbank. Stand 07.10.2003. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2025, Ausgewählte Zahlen im Überblick (IMK-Bericht), Seiten 30, 31 und 36. Bundeskriminalamt. Stand April 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 152 StPO: Anklagebehörde, Legalitätsgrundsatz. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 22 StGB: Begriffsbestimmung (Versuch). Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 78c StGB: Unterbrechung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
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