Betrug im UnternehmenRatgeber
Geldwäsche: Pflichten und Warnzeichen im Unternehmen
Unternehmen, die gewerblich Güter verkaufen, gelten nach dem Geldwäschegesetz als Güterhändler und müssen etwa bei Barzahlungen ab 10.000 Euro ihre Kunden identifizieren, bei Edelmetallen schon ab 2.000 Euro. Deuten Tatsachen auf Geldwäsche hin, müssen Verpflichtete das unverzüglich elektronisch der FIU melden und dürfen den Kunden davon nicht in Kenntnis setzen.

Geldwäsche betrifft Unternehmen auf zwei Arten. Viele Firmen sind selbst nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet und müssen Kunden prüfen, Risiken bewerten und Verdachtsfälle melden. Andere werden von Tätern benutzt, etwa über Beschäftigte, die ihr Konto für fremde Zahlungen hergeben. Strafbar macht sich nach § 261 StGB unter anderem, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt oder ihn in der Absicht umtauscht, überträgt oder verbringt, sein Auffinden, seine Einziehung oder die Ermittlung seiner Herkunft zu vereiteln [1]. Eine Liste bestimmter Vortaten nennt der Paragraf nicht, er knüpft an jede rechtswidrige Tat an [1]. Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnete nach Angaben der Polizeilichen Kriminalprävention 2025 bundesweit 40.306 Fälle von Geldwäsche, 2024 waren es 37.663 [18].
Was § 261 StGB unter Strafe stellt
Neben dem Verbergen und Verschieben bestraft § 261 auch, wer sich oder einem Dritten einen solchen Gegenstand verschafft, ihn verwahrt oder verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt kannte, zu dem er ihn erlangt hat [1]. Ebenso strafbar ist das Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft von Bedeutung sein können [1]. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, der Versuch ist strafbar [1].
Für Unternehmen sind drei weitere Absätze wichtig. Wer die Tat als Verpflichteter nach § 2 GwG begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (Abs. 4). In besonders schweren Fällen, in der Regel bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Geldwäsche verbunden hat, drohen sechs Monate bis zehn Jahre (Abs. 5). Schon Leichtfertigkeit kann genügen: Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 6) [1].
Straffrei bleibt nach Abs. 8, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt und in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt. Das gilt nur, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt nicht schon ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies weder wusste noch bei verständiger Würdigung damit rechnen musste [1]. Enthält eine Verdachtsmeldung an die FIU die für eine solche Anzeige erforderlichen Angaben, gilt sie zugleich als Selbstanzeige [9]. Wie § 261 zu den Betrugsparagrafen steht, zeigt die Seite Betrug und verwandte Straftaten im Strafgesetzbuch.
Wer nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist
Das GwG gilt für die in § 2 Abs. 1 aufgezählten Verpflichteten, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln [2]. Viele Gruppen kommen aus dem Finanzsektor, der Kreis reicht aber weit darüber hinaus. Die Liste nennt unter anderem:

- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen,
- Versicherungsunternehmen, soweit sie etwa Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten,
- Rechtsanwälte und Notare bei bestimmten Geschäften, etwa beim Kauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, dazu Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
- Immobilienmakler sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, mit Ausnahmen,
- Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, Letztere soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt [2].
Der letzte Punkt erfasst sehr viele Firmen. Güterhändler ist nach § 1 Abs. 9 GwG, wer gewerblich Güter veräußert, gleich in wessen Namen oder auf wessen Rechnung [3]. Zu den hochwertigen Gütern zählt das Gesetz insbesondere Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten sowie Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote und Luftfahrzeuge [3].
Schwellenwerte für Händler
Für Güterhändler greifen die allgemeinen Sorgfaltspflichten und das Risikomanagement nur bei bestimmten Geschäften. Maßgeblich sind § 10 Abs. 6a und § 4 Abs. 4 und 5 GwG [8, 4]:
| Wer | Geschäft | Schwelle |
|---|---|---|
| Güterhändler | Transaktionen über Kunstgegenstände | Wert ab 10.000 Euro |
| Güterhändler | Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin | Barzahlungen ab 2.000 Euro |
| Güterhändler | sonstige Güter | Barzahlungen ab 10.000 Euro |
| Kunstvermittler, Kunstlagerhalter | Transaktionen | Wert ab 10.000 Euro |
| Immobilienmakler | Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen | Nettokaltmiete ab 10.000 Euro im Monat |
Bei den Barzahlungen zählt, ob der Händler sie selbst oder durch Dritte tätigt oder entgegennimmt [8]. Die Schwellen fallen weg, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand Gegenstand von Geldwäsche ist: Dann sind die Sorgfaltspflichten ungeachtet aller Ausnahmen und Schwellenbeträge zu erfüllen [8].
Die Pflichten im Überblick
Verpflichtete müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das zu Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit passt. Es besteht aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen, verantwortlich ist ein benanntes Mitglied der Leitungsebene [4]. Die einzelnen Pflichten stehen verteilt im Gesetz:
- Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1): den Vertragspartner identifizieren, klären, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung einholen, prüfen, ob eine politisch exponierte Person beteiligt ist, und die Geschäftsbeziehung laufend überwachen [8].
- Kann ein Verpflichteter die Sorgfaltspflichten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen, darf er die Geschäftsbeziehung nicht begründen oder fortsetzen und keine Transaktion durchführen (§ 10 Abs. 9) [8].
- Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6): eigene Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit und ihre erstmalige und laufende Unterrichtung über Methoden der Geldwäsche [5].
- Geldwäschebeauftragter (§ 7): Pflicht etwa für Kreditinstitute und Glücksspielanbieter. Bei Güterhändlern kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen; sie soll es tun, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht [6].
- Aufzeichnung (§ 8): Angaben aus den Sorgfaltspflichten, Transaktionsbelege und eine nachvollziehbare Begründung, wie ein Sachverhalt hinsichtlich der Meldepflicht bewertet wurde. Die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit kein Gesetz eine längere Frist vorsieht, und spätestens nach zehn Jahren zu vernichten [7].
Wie du Beschäftigte für solche Muster schulst, beschreibt Beschäftigte für Betrug sensibilisieren. Für Zahlungsfreigaben im eigenen Haus hilft das Vier-Augen-Prinzip.
Verdachtsmeldung an die FIU
Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, muss der Verpflichtete das unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden, unabhängig vom Wert des Gegenstands oder der Höhe der Transaktion [9]. Diese Zentralstelle ist die Financial Intelligence Unit (FIU), die beim Zoll Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz analysiert [17]. Die Meldung muss elektronisch erfolgen, und alle Verpflichteten müssen sich unabhängig von einer Meldung elektronisch bei der FIU registrieren [10]. Das Meldeportal heißt goAML WEB; eine Meldung ist erst nach der Registrierung möglich [20].
Die Registrierungspflicht gilt spätestens seit dem 01.01.2024. Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, müssen sich spätestens ab dem 01.01.2027 registrieren [15].
Nach der Meldung gelten feste Regeln:
- Die gemeldete Transaktion darf frühestens ausgeführt werden, wenn FIU oder Staatsanwaltschaft zugestimmt haben oder der dritte Werktag nach dem Abgang der Meldung verstrichen ist, ohne dass sie untersagt wurde. Der Samstag zählt dabei nicht als Werktag [11].
- Ist ein Aufschub nicht möglich oder würde er die Verfolgung behindern, darf die Transaktion ausgeführt werden; die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen [11].
- Der Vertragspartner, der Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte dürfen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nichts erfahren [12].
- Wer meldet, darf deshalb weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung war vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr. Das gilt auch für Beschäftigte, die einen Sachverhalt ihrem Vorgesetzten oder der unternehmensintern zuständigen Stelle melden [13].
Auch wer nicht verpflichtet ist, kann der FIU Informationen übermitteln. Laut Zoll geht das über das Kontaktformular und die Hotline [17].
Warnzeichen im Geschäftsalltag
Das GwG nennt in Anlage 2 Faktoren für ein potenziell höheres Risiko, ausdrücklich als nicht abschließende Liste [16]. Die Polizeiliche Kriminalprävention beschreibt weitere Muster aus der Praxis [18]. Zusammen ergeben sie diese Anzeichen:

- außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung oder eine Eigentumsstruktur, die angesichts der Geschäftstätigkeit ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheint [16],
- Zahlungen von unbekannten oder nicht verbundenen Dritten [16],
- Geschäfte ohne persönlichen Kontakt und ohne sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne [16],
- Kunden aus Staaten ohne hinreichende Systeme gegen Geldwäsche oder aus Staaten, gegen die Sanktionen oder Embargos verhängt wurden [16],
- hohe Bargeldsummen beim Kauf und das Angebot, einen Kaufpreis in Tranchen zu zahlen, damit der Betrag auf verschiedene Konten eingezahlt werden kann [18],
- Mieter, die hohe Kautionen akzeptieren und sie nach der Kündigung auf ein ausländisches Konto überwiesen haben wollen [18].
Ein einzelnes Zeichen beweist nichts. Für die Meldepflicht kommt es darauf an, ob Tatsachen auf Geldwäsche hindeuten [9]. Deine Abwägung hältst du mit Begründung fest [7].
Beschäftigte als Finanzagenten
Täter suchen gezielt Kontoinhaber in Deutschland, die eingehendes Geld weiterleiten. Laut Polizei werben sie in Jobbörsen, auf Internetseiten und per E-Mail mit Bezeichnungen wie "Financial Agent", "Finanzmanager" oder "Prozessmanager" und versprechen eine Provision zwischen fünf und 20 Prozent [19]. Das Geld stammt von Personen, die selbst Opfer betrügerischer Machenschaften wurden und ihre Überweisung später widerrufen. Weil der Finanzagent das Geld schon weitergeleitet hat, bleibt er auf dem Schaden sitzen, und ihm droht eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Geldwäsche [19]. Eine Variante sind "Warenagenten", die mit überwiesenem Geld hochwertige Waren kaufen und an vorgegebene Adressen weiterschicken [19].
Für Arbeitgeber bedeutet das: Beschäftigte können über solche Nebenjobs in ein Strafverfahren geraten, und Hinweise darauf gehören in jede Schulung. Die Maschen beschreibt die Seite Fake-Jobangebote und Finanzagenten ausführlicher.
Bußgelder und Aufsicht
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen das GwG sind Ordnungswidrigkeiten. Dazu gehören unter anderem eine unterlassene Identifizierung des Vertragspartners, Belege, die nicht fünf Jahre aufbewahrt werden, und eine Verdachtsmeldung, die nicht oder nicht richtig abgegeben wird [14]. Dafür drohen bei Vorsatz Geldbußen bis zu 150.000 Euro, bei Leichtfertigkeit bis zu 100.000 Euro [14]. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen steigt der Rahmen auf bis zu eine Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; gegenüber Verpflichteten aus dem Finanzsektor sind noch höhere Beträge möglich [14].
Für Banken und Finanzdienstleister ist die BaFin zuständig. Für Güterhändler und andere Verpflichtete, die § 50 GwG nicht ausdrücklich einer Behörde zuordnet, ist es die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle [21].
Vorgehen bei einem Verdacht
Die folgende Reihenfolge ergibt sich aus den genannten Vorschriften. Für Verpflichtete sind die Schritte Pflicht, für alle anderen eine Orientierung:
- Den Verdacht intern an den Geldwäschebeauftragten oder die zuständige Stelle melden; Beschäftigte sind dabei geschützt [13].
- Die Transaktion anhalten, soweit ein Aufschub möglich ist [11].
- Die Meldung elektronisch über goAML WEB abgeben [10, 20]; wird zusätzlich Strafanzeige erstattet, das mit der Meldung mitteilen [9].
- Den Kunden nicht informieren [12].
- Die Bewertung des Sachverhalts mit Begründung dokumentieren [7].
Wer als Unternehmen selbst durch Betrug geschädigt wurde, erstattet zusätzlich Anzeige bei der Polizei. Wie das geht, steht unter Betrug anzeigen.
- Gesetz § 261 StGB: Geldwäsche. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 2 GwG: Verpflichtete, Verordnungsermächtigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 1 GwG: Begriffsbestimmungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 4 GwG: Risikomanagement. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6 GwG: Interne Sicherungsmaßnahmen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 7 GwG: Geldwäschebeauftragter. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 GwG: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 10 GwG: Allgemeine Sorgfaltspflichten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 43 GwG: Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 45 GwG: Form der Meldung, Verordnungsermächtigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 46 GwG: Durchführung von Transaktionen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 47 GwG: Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 48 GwG: Freistellung von der Verantwortlichkeit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 56 GwG: Bußgeldvorschriften. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 59 GwG: Übergangsregelung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Anlage 2 GwG: Faktoren für ein potenziell höheres Risiko. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde FIU. Generalzolldirektion, zoll.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Betrüger missbrauchen Bürger für Geldwäsche. Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, polizei-beratung.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Finanzagenten: Vorsicht vor schnellem, leicht verdientem Geld. Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, polizei-beratung.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Geldwäscheprävention: Pflicht zur Registrierung bei der FIU; Neue Vorgaben ab 01.03.2026 und Orientierungshilfe. IHK Osnabrück, Emsland, Grafschaft Bentheim. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 50 GwG: Zuständige Aufsichtsbehörde. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
Weitere Artikel
UnternehmenBeschäftigte für Betrug sensibilisierenWie Unternehmen ihre Beschäftigten gegen Phishing, CEO-Fraud und Rechnungsbetrug schulen, was NIS-2 und BSI verlangen und …
UnternehmenCyberversicherung für UnternehmenWas eine Cyberversicherung nach den GDV-Musterbedingungen abdeckt, welche Ausschlüsse und IT-Pflichten gelten und wann die …
Über diese SeiteWer betrug.domain-root.de herausgibt, auf welche Quellen sich die Ratgeber stützen, was die Prüfwerkzeuge tun und wie sich …