Betrug im Strafgesetzbuch
Die wichtigsten Paragraphen rund um Betrug im StGB - Grundtatbestand, qualifizierte Fälle, Computerbetrug.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt einen Überblick. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung. Bei konkreten Fällen einen Strafverteidiger konsultieren.
Paragraph 263 StGB - Betrug (Grundtatbestand)
Der zentrale Paragraph für Betrug. Erforderlich sind die vier bekannten Bestandteile: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden.
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.
Paragraph 263 Abs. 3 StGB - Besonders schwerer Fall
Liegt vor bei:
- Gewerbsmäßigem Handeln oder als Bandenmitglied
- Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (ab ca. 50.000 Euro Schaden)
- Inkaufgenommenem Verlust einer großen Zahl von Menschen
- Wirtschaftlicher Not eines anderen Menschen
- Ausnutzen amtlicher Stellung
- Vortäuschen eines Versicherungsfalls
Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren.
Paragraph 263a StGB - Computerbetrug
Schließt die Lücke beim Computer als „Opfer“: weil ein Computer nicht im Sinne des Paragraph 263 getäuscht werden kann (er hat keinen „Irrtum“), war für EC-Karten-Manipulationen, Online-Banking-Betrug und vergleichbares ein eigener Tatbestand nötig.
Erfasst werden: unrichtige Gestaltung von Programmen, unbefugte Verwendung von Daten, unrichtige Daten-Verwendung, sonstige Einwirkung auf Datenverarbeitung.
Strafrahmen: wie Paragraph 263.
Paragraph 264 StGB - Subventionsbetrug
Falsche oder unvollständige Angaben bei der Beantragung von Subventionen (z.B. EU-Fördermittel, Corona-Hilfen).
Besonderheit: kein Schaden erforderlich, schon der Versuch der Erschleichung ist strafbar.
Strafrahmen: bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis 10 Jahre.
Paragraph 264a StGB - Kapitalanlagebetrug
Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Beteiligungen mit unrichtigen vorteilhaften Angaben oder Verschweigen nachteiliger Tatsachen.
Typische Fälle: betrügerische „Investments“ in Trading-Plattformen, falsche Anlageprospekte, betrügerische Crypto-„ICOs“.
Mehr in Investitionsbetrug.
Paragraph 265 StGB - Versicherungsmissbrauch
Beschädigen, Zerstören, Verbergen oder Beiseiteschaffen einer Sache, die gegen Untergang, Beschädigung etc. versichert ist - um Versicherungsleistung zu erschleichen.
Klassischer Fall: vorgetäuschter Autodiebstahl oder Brandstiftung am eigenen Eigentum.
Mehr in Versicherungsbetrug.
Paragraph 265a StGB - Erschleichen von Leistungen
Erschleichen von Beförderungs-, Veranstaltungs- oder Datenverarbeitungs-Leistungen, z.B. Schwarzfahren oder unerlaubtes Streaming-Verwenden.
Paragraph 265b StGB - Kreditbetrug
Falsche oder unrichtige Angaben in Kreditanträgen gegenüber Banken oder Kreditgebern.
Paragraph 266 StGB - Untreue
Verletzung der Pflicht, fremde Vermögens-Interessen wahrzunehmen. Klassische Untreue im Unternehmen: Geschäftsführer schadet eigenem Unternehmen.
Paragraph 267 StGB - Urkundenfälschung
Häufig in Kombination mit Betrug: gefälschte Verträge, gefälschte Rechnungen, gefälschte Identitäts-Dokumente.
Paragraph 261 StGB - Geldwäsche
Verschleiern der Herkunft von Geldern aus Straftaten. Im Betrugs-Kontext oft als Folge-Delikt (Bargeld-Abhebungen aus Phishing-Opfer-Konten via „Money Mules“).
Mehr in Geldwäsche-Risiken.
Verjährung
- Grundtatbestand Betrug: 5 Jahre
- Besonders schwerer Fall: 10 Jahre
- Bei Bandenbetrug: 20 Jahre
Beginn der Verjährung: mit Beendigung der Tat. Bei dauernden Schadens-Verschleierungen (z.B. Pyramiden-Systemen) erst, wenn das System zusammenbricht.
Antragsdelikt oder Offizialdelikt?
Betrug ist grundsätzlich Offizialdelikt - die Staatsanwaltschaft verfolgt von Amts wegen. Eine Strafanzeige ist nicht Voraussetzung, aber üblich und sinnvoll.
Ausnahme: bei Hausgenossen-Betrug (Paragraph 247 StGB) Strafantrag erforderlich.
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